Güterrecht

Das Güterrecht sagt etwas darüber aus, wie das Vermögen der Ehegatten am Ende der Ehe verteilt wird. Welche Regeln gelten, bestimmt sich nach dem Güterstand.

 

Die Ehegatten können zwischen drei Güterständen wählen: Errungenschafts­beteiligung, Güter­trennung und Güter­gemeinschaft.

Kraft Gesetz und ohne dass die Ehegatten etwas vorkehren müssen, gilt die Errungenschafts­beteiligung. Güter­trennung oder Güter­gemeinschaft müssen mittels notariell beglaubigtem Ehevertrag vereinbart werden.

 
 
  • Gütergemeinschaft

    Die Gütergemeinschaft ist im Alltag wenig praktisch. Sie wird fast ausschliesslich für die Nachlassplanung verwendet und kommt bei Scheidungen fast nicht vor. Das liegt auch daran, dass das Gesetz für den Fall der Scheidung vorsieht, dass das Eigengut nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung ausgeschieden wird; es werden also die gleichen Regeln wie bei der Errungenschaftsbeteiligung angewendet.

  • Gütertrennung

    Die Gütertrennung schliesst güterrechtliche Ansprüche unter den Ehegatten aus; d.h. am Ende der Ehe nimmt jeder Ehegatte mit, was ihm gehört.

  • Errungenschaftsbeteiligung

    Der weitaus häufigste Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Darum betreffen die folgenden Erläuterungen die Errungenschaftsbeteiligung. Der Grundsatz der Errungenschaftsbeteiligung ist, dass die Ehegatten das Vermögen hälftig teilen, das sie während der Ehe erwirtschaftet haben (die Errungenschaft).

  • Eigengut

    Der Errungenschaft steht das Eigengut gegenüber. Ihr Eigengut müssen die Ehegatten nicht miteinander teilen. Eigengut ist alles, was die Ehegatten schon zu Beginn der Ehe besassen, was sie (auch während der Ehe) geerbt haben oder was sie geschenkt bekommen haben.

  • Güterrechtliche Auseinandersetzung
    Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt in mehreren Schritten:

    Erstens muss bestimmt werden, an welchem Tag der Güterstand aufgelöst wird. Der Güterstand wird selten durch die notarielle Vereinbarung der Gütertrennung, manchmal durch das Gericht im Eheschutzverfahren, in der Regel aber durch die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens aufgelöst. Der Güterstand kann nicht durch eine schriftliche Vereinbarung der Ehegatten, durch die faktische Trennung oder durch die Aufteilung von Vermögenswerten wie z.B. Bankkonten aufgelöst werden.

    Zweitens wird das Vermögen festgestellt, welches die Ehegatten am Tag der Auflösung besessen haben. Alle diese Vermögenswerte sind Teil der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Das heisst auch, dass Vermögenswerte, welche die Ehegatten am Tag nach der Auflösung erwerben, nicht mehr geteilt werden können oder müssen. Kauft der Ehemann am nach der Auflösung des Güterstandes mit seinem Kontoguthaben von Fr. 100'000 Wertschriften und sind diese Wertschriften im Zeitpunkt der Scheidung Fr. 250'000 wert, muss er nur das Kontoguthaben von Fr. 100'000 und nicht die Wertschriften teilen.

    Drittens nimmt jeder Ehegatte die Vermögenswerte zurück, die ihm gehören. Nach langer Ehedauer kann es schwierig sein zu belegen, wem welcher Vermögenswert gehört. Das Gesetz vermutet deshalb, dass ein Vermögenswert im hälftigen Miteigentum der Ehegatten steht.

    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der Ehegatten - das ist besonders häufig bei Immobilien der Fall - muss das Miteigentum aufgelöst und das Eigentum einem Ehegatten allein zugewiesen werden. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermögensgegenstand, z.B. die Familienwohnung, dem Ehegatten vorab zu Alleineigentum zugewiesen wird, welcher den besseren Gebrauch davon machen kann. Bei der Familienwohnung ist das normalerweise der Ehegatte, der die Kinder betreut. Voraussetzung für die Alleinzuteilung ist, dass der übernehmende Ehegatte den anderen auszahlen kann. Ist das nicht möglich, wird der Vermögensgegenstand verkauft.

    Viertens wird jeder Vermögensgegenstand entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen. Das ist häufig schwierig, weil die Ehegatten in der Regel Eigenguts- und Errungenschaftsmittel miteinander vermischen, indem sie z.B. eine Erbschaft auf das Lohnkonto überweisen lassen. Nach mehreren Jahren und unzähligen Transaktionenkann man kaum mehr festzustellen, wie viel von der Erbschaft noch auf dem Lohnkonto liegt. Das Gesetz vermutet deshalb, dass alles Vermögen der Ehegatten Errungenschaft ist. Wer Eigengut behauptet, muss dies beweisen.

    Besondere Schwierigkeiten bieten dabei Vermögenswerte, in welche die andere Vermögensmasse investiert hat. Erbt die Ehefrau während der Ehe ein Grundstück, ist dieses dem Eigengut zuzuweisen. Bauen die Ehegatten auf diesem Grundstück ein Haus und bezahlen es ausschliesslich mit Errungenschaft, bleibt das Grundstück mit dem Haus zwar im Eigengut, die Errungenschaft hat aber eine sogenannte Ersatzforderung. Diese ist so gross, wie die Investition für das Haus.

    Sind alle Vermögenswerte entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen, muss fünftens der Wert der Vermögenswerte bestimmt werden. Massgebend ist nicht der Wert bei der Auflösung des Güterstandes, sondern der Wert in dem Zeitpunkt, in welchem das eheliche Vermögen tatsächlich aufgeteilt wird, d.h. wenn das Gericht das Scheidungsurteil erlässt.

    Ist ein Vermögenswert mehr wert, als im Zeitpunkt des Kaufs, muss auch der Mehrwert güterrechtlich zugeteilt werden. Das ist besonders dann schwierig, wenn eine Ersatzforderung besteht. Diese partizipiert nämlich proportional am Mehrwert. Im obigen Beispiel mit dem Haus wird der Mehrwert im Verhältnis der Werte von Land und Haus auf Eigengut und Errungenschaft aufgeteilt.

    Als sechster Schritt wird der Wert der Errungenschaft zwischen den Ehegatten ausgeglichen, indem dem Ehegatten, der die kleinere Errungenschaft hat, die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Errungenschaften zugesprochen wird.

 

«Die Gerechtigkeit ist ohnmächtig ohne die Macht, die Macht ist tyrannisch ohne die Gerechtigkeit.»

Blaise Pascal

 

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