Kindsrecht

Bei einer Trennung oder Scheidung steht das Wohl der Kinder im Mittelpunkt.
Dr. iur. Markus Krapf von Family Law Office Zürich hilft Ihnen, die passenden Lösungen zu finden und Fragen zu klären.

 
  • Was heisst «gemeinsames Sorgerecht»?
  • Wie unterscheiden sich die alternierende oder geteilte Obhut?
  • Was bedeutet Eigenbetreuung oder Fremdbetreuung?
  • Wie regeln wir das Besuchsrecht, das Kontaktrecht und das Ferienrecht?
  • Wie werden Alimente berechnet oder ein Unterhaltsvertrag erstellt?
  • Welche Punkte sind in einer Elternvereinbarung geregelt?
  • Was muss ich tun, wenn der Vater das Kind nicht anerkennt?
  • Welche Fristen muss ich einhalten, wenn ich die Vaterschaft anfechten möchte?

 

Zudem vertritt der Fachanwalt SAV Familienrecht Sie oder Ihre Kinder vor Gericht oder vor der Kinderschutzbehörde KESB: für Vaterschaftsklagen, Klagen auf Anfechtung der Vaterschaft, Sorgerecht, Betreuungsregelung, Obhut, Unterhalt etc.

 

Obhut und Betreuung

Wenn sich Eltern trennen, muss entschieden werden, wie die Eltern die Kinder in Zukunft betreuen. Angesichts der Vielzahl von Lebenssituationen in Familien, gibt es lediglich Leitlinien.

Für die Kinder soll sich durch die Trennung möglichst wenig ändern. In vielen Fällen bestimmt deshalb die Betreuungsregelung während des Zusammenlebens, wie die Kinder nach der Trennung betreut werden. Wurden die Kinder während des Zusammenlebens hauptsächlich von einem Elternteil betreut, betreut dieser in der Regel die Kinder auch nach der Trennung.

Während des Zusammenlebens der Eltern sind beide Eltern für die Kinder verfügbar. Auch nach der Trennung sollen die Kinder Zugang zu beiden Eltern haben, auch wenn dies wegen der Trennung schwieriger zu bewerkstelligen ist. Wenn die Eltern ausserdem nicht nahe beieinander wohnen und hochprozentig arbeiten, ist dies eine zusätzliche Herausforderung. Auch unter diesen Umständen kann der weniger verfügbare Elternteil die Kinder jedes zweite Wochenende und drei bis vier Wochen Ferien betreuen. Man nennt dies eine gerichtsübliche Betreuungsregelung.

 
  • Gemeinsame elterlicher Sorge

    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht auf Verlangen eines Elternteils oder eines Kindes die Möglichkeit der alternierenden Obhut. Die gemeinsame elterliche Sorge gewährt jedoch allein keinen Anspruch darauf, die Kinder alternierend zu betreuen. Die kinderpsychologische Literatur ist sich nicht einig, ob sich die alternierende Obhut positiv oder negativ auf die Entwicklung des Kindes auswirkt. Es kommt deshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf diverse Kriterien an, ob die Kinder alternierend betreut werden sollen.

    Grundvoraussetzung für die alternierende Obhut ist, dass beide Eltern erziehungsfähig sind, d.h. dass sie in der Lage sind, die Bedürfnisse des Kindes zu erkennen und adäquat zu befriedigen.

  • Alternierende Obhut

    Die alternierende Obhut erfordert ein hohes Mass an Kooperation und Information unter den Eltern. Wenn die Eltern gar nicht zusammenarbeiten können, ist die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut schwierig. Allerdings hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass der Widerstand eines Elternteils kein Grund ist, die alternierende Obhut nicht anzuordnen. Ein Elternteil kann die alternierende Obhut nicht verhindern, indem er die Kooperation verweigert. Nur wenn die Feindseligkeiten alle Kinderbelange beeinträchtigen, so dass die Kinder dem Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt sind, dass sie dabei Schaden nehmen, fällt eine alternierende Obhut ausser Betracht.

  • Geographische Situation

    Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation. Wenn die Eltern weit weg voneinander wohnen, ist eine alternierende Obhut kaum umsetzbar. Das Bundesgericht hat schon entschieden, dass eine Distanz von 20 Minuten Autofahrt einer alternierenden Obhut nicht entgegensteht. In einem anderen Fall sind die Kinder schon immer vom Landwohnsitz der Familie in die Stadt zur Schule gependelt. Als die Mutter in die Stadt gezogen ist, während der Vater auf dem Land blieb, wurde trotz der Distanz eine alternierende Obhut angeordnet, weil die Kinder schon gewohnt waren, vom bisherigen Wohnsitz der Eltern in die Stadt zur Schule zu pendeln.

    Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis fällt eine alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern die Kinder schon vor der Trennung abwechselnd betreuten. Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts kann die alternierende Betreuung auch im Rahmen der Trennung berücksichtigt werden, wenn die Eltern die Kinder nach der Trennung während mehrerer Monate alternierend betreut haben.

 

Weiter ist zu berücksichtigen, welcher Elternteil die Möglichkeit und den Willen hat, die Kinder persönlich zu betreuen. In Ausnahmefällen hat das Bundesgericht auch schon geurteilt, dass die Fremdbetreuung der Betreuung durch die Eltern gleichwertig sei.

Zu berücksichtigen ist auch das Alter des Kindes und seine Wünsche. Je jünger das Kind ist, desto wichtiger ist die Stabilität, also dass das Kind sowohl am gleichen Ort als auch von der gleichen Person betreut wird, wie während des Zusammenlebens der Eltern.

Die Kinder können zwar nicht bestimmen, wie sie betreut werden wollen. Je älter das Kind ist, desto eher ist aber auf seinen Wunsch Rücksicht zu nehmen. Je älter das Kind ist, umso mehr ist von Bedeutung, dass es in seinem gewohnten sozialen Umfeld lebt, während bei jüngeren Kindern eher die Beziehung zur Hauptbezugsperson von Bedeutung ist.

 

«Die Gerechtigkeit ist
das Recht des Schwächeren.»

Joseph Joubert

 

Kinderunterhalt

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen drei Arten von Unterhalt: Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt.

 
  • Naturalunterhalt

    Naturalunterhalt ist die Zeit, die die Eltern aufwenden, um ihre Kinder zu betreuen. Diese Zeit kann man zwar nicht monetär quantifizieren, sie ist aber gleichwertig zum finanziellen Unterhalt.

  • Barunterhalt

    Der Barunterhalt deckt die finanziellen Bedürfnisse des Kindes ab. Dazu gehört ein Betrag für Ernährung, Kleidung, Hygiene etc. Dieser wird pauschal gemäss den Vorschriften für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festgesetzt. Er beträgt aktuell Fr. 400 pro Jahr für Kinder unter zehn Jahren und Fr. 600 pro Jahr für Kinder über zehn Jahre. Hinzu kommt ein Anteil an den Wohnkosten, die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung, Schulkosten und Gesundheitskosten, welche die Krankenkasse nicht übernimmt. Je nach finanzieller Situation können zusätzlich die Prämien für die Zusatzversicherung der Krankenversicherung, die auf dem Kinderunterhalt anfallenden Steuern und – wenn das Kind im entsprechenden Alter ist – die Kosten für das Handy berücksichtigt werden. Haben die Eltern finanzielle Mittel übrig, nachdem der Bedarf der Kinder und ihr eigener Bedarf gedeckt ist, wird dem Kind ein Anteil an diesem Überschuss zugewiesen. Aus diesem Überschuss werden zusätzliche Bedürfnisse wie Hobbies, Kosten für Ferien etc. gedeckt.

  • Betreuungsunterhalt

    Der Betreuungsunterhalt  wurde 2017 mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts eingeführt. Der Grundgedanke des Betreuungsunterhalts ist, Kinder von verheirateten und nicht verheirateten Eltern gleichzustellen. Der verheiratete bzw. geschiedene Elternteil, der das Kind betreut, hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Damit kann er seinen eigenen Unterhalt finanzieren, solange er wegen der Kinderbetreuung daran gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der nicht verheiratete Elternteil konnte dies nicht. Er musste bis 2016 immer selbst für seinen Unterhalt aufkommen.

    Der Betreuungsunterhalt dient dazu, den Unterhalt des betreuenden Elternteils zu decken. Da der Gesetzgeber dem nicht verheirateten Elternteil keinen direkten Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil geben wollte, hat er den Betreuungsunterhalt als Teil des Kindesunterhalts ausgestaltet: Das Kind benötigt einen Elternteil, der es betreut. Das Kind muss deshalb den Unterhalt dieses Elternteils finanzieren. Da das Kind keine finanziellen Mittel hat, wird ihm ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil eingeräumt. Damit finanziert es den Unterhalt des betreuenden Elternteils.

    Der Betreuungsunterhalt wurde für die nicht verheirateten Eltern eingeführt. Betreuungsunterhalt wird aber auch bei verheirateten Eltern festgelegt. Der Betreuungsunterhalt verdrängt bei verheirateten Paaren bis zu einem gewissen Grad den nachehelichen Unterhalt. Da der Betreuungsunterhalt nur das familienrechtliche Existenzminimum deckt, der nacheheliche Unterhalt aber die Fortsetzung der ehelichen Lebenshaltung, kann ein Ehegatte über den Betreuungsunterhalt hinaus nachehelichen Unterhalt geltend machen. Das heisst aber auch, dass in Familien, deren Mittel nur das familienrechtliche Existenzminimum decken, kein Unterschied mehr zwischen verheirateten und nicht verheirateten Paaren besteht.

    Damit Betreuungsunterhalt geschuldet ist, ist vorausgesetzt, dass der Elternteil, dessen Bedarf damit finanziert werden soll, wegen der Kinderbetreuung daran gehindert ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Elternteil, der nicht erwerbstätig ist, weil er arbeitsunfähig oder invalid ist, hat keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, weil er seinen Lebensunterhalt auch ohne Kinderbetreuung nicht selbst verdienen könnte. Keinen Betreuungsunterhalt erhält auch, wer seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder aufgibt, weil er ein kleineres Kind bekommt. In diesem Fall muss der Elternteil des jüngeren Kindes den Betreuungsunterhalt leisten.

    Der Betreuungsunterhalt ist so lange geschuldet, wie der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Die Rechtsprechung hat das sogenannte Schulstufenmodell entwickelt. Nach diesem wird vom betreuenden Elternteil verlangt, dass er beim Eintritt des Kindes in die obligatorische Schule 50 %, beim Eintritt des Kindes in die Oberstufe 80 % und bei Erreichen des 16. Altersjahr des Kindes 100 % arbeitet. Das eigene Einkommen wird vom Betreuungsunterhalt abgezogen.

  • Voraussetzungen

    Damit ein Elternteil Kinderunterhalt bezahlen muss, ist vorausgesetzt, dass er leistungsfähig ist. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Unterhaltsrechts muss dem Unterhaltspflichtigen mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen werden.

    Ist der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig, geht der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes allen anderen Unterhaltsansprüchen vor, d.h. die minderjährigen Kinder bekommen Unterhalt vor den volljährigen Kindern und vor dem geschiedenen oder einem neuen Ehegatten.

    Unterhaltsverpflichtet sind grundsätzlich beide Eltern. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Naturalunterhalt dem finanziellen Unterhalt gleichwertig. Daraus folgert es, dass derjenige Elternteil, der das Kind nicht bzw. nur im Rahmen einer gerichtsüblichen Regelung betreut, den gesamten Barunterhalt des Kindes tragen muss, weil der andere Elternteil seinen Beitrag schon dadurch leistet, dass er/sie das Kind betreut.

    Betreuen die Eltern das Kind je zur Hälfte, müssen die Eltern den Unterhalt entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit tragen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird dabei nicht nach dem Einkommen bestimmt, sondern nach der Differenz zwischen dem Einkommen und dem eigenen Existenzminimum: Benötigen z.B. beide Eltern Fr. 3‘500, um ihre existentiellen Bedürfnisse zu decken, und verdient der eine Elternteil Fr. 5‘500 pro Monat und der andere Fr. 7‘500 pro Monat, ist der eine Elternteil doppelt so leistungsfähig wie der andere, weil ihm pro Monat Fr. 4‘000 zur Verfügung stehen, um den Unterhalt des Kindes zu decken, während dem anderen Fr. 2‘000 zur Verfügung stehen. Der leistungsfähigere Elternteil muss deshalb 2/3 des Unterhalts und der weniger leistungsfähige 1/3 des Unterhalts tragen. Zwischen diesen beiden Betreuungssystemen gibt es unzählige Möglichkeiten, die Betreuung aufzuteilen. Um die Anteile der Eltern am Unterhalt des Kindes zu berechnen, hat das Bundesgericht eine Formel entwickelt. Die Formel führt dazu, dass einerseits der finanziell leistungsfähigere Elternteil mehr an den Unterhalt beiträgt und der Elternteil, der das Kind mehr betreut, weniger an den finanziellen Unterhalt beitragen muss, als es seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde:

    Der Unterhalt berechnet sich für die Berechnung des Anteils des Vaters:
    Bedarf des Kindes x (Leistungsfähigkeit Vater x Betreuungsanteil Mutter)
    geteilt durch
    (Leistungsfähigkeit Vater x Betreuungsanteil Mutter) + (Leistungsfähigkeit Mutter x Betreuungsanteil Vater)

    Betreut im obenstehenden Beispiel der Vater das Kind zu 40 % und beträgt dem Gesamtunterhalt des Kindes (bei beiden Eltern zusammen) Fr. 4‘000, muss der Vater davon Fr. 3‘000, die Mutter Fr. 1‘000 übernehmen. Der Vater muss also 3/4 des Gesamtunterhalts tragen. Bei einer Aufteilung gemäss der Leistungsfähigkeit müsste er lediglich 2/3 übernehmen. Die Formel berücksichtigt, dass die Mutter einen höheren Beitrag an die Betreuung leistet.

    Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Betreuungsanteil nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr zu berücksichtigen. Dann ist der Unterhalt allein nach der finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern zu verteilen.

    Besonders schwierig ist die Bemessung des Unterhalts, wenn ein Elternteil gegenüber mehreren Kindern aus verschiedenen Beziehungen unterhaltspflichtig ist. Der Grundsatz ist, dass alle Kinder relativ gleich behandelt werden. Relativ gleich bedeutet, dass berücksichtigt werden kann, dass z.B. ältere Kinder mehr Unterhalt benötigen als kleine Kinder. Abgesehen von solchen sachlich begründeten Differenzierungen erhalten alle Kinder gleich viel Unterhalt.

    Um die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berechnen, wird so vorgegangen, dass sein Existenzminimum berechnet wird. Dabei werden ihm nur seine eigenen Bedarfspositionen angerechnet. Ausgeschieden werden z.B. die Bedarfspositionen der Kinder und des Partners oder der Partnerin, mit dem der Unterhaltspflichtige zusammenlebt. Das so berechnete Existenzminimum wird vom Einkommen abgezogen. Die Differenz wird gleichmässig unter die berechtigten Kinder verteilt. 

 

Unterhalt für erwachsene Kinder

Das Erwachsenwerden bringt nicht nur Rechte, sondern beinhaltet auch die Pflicht, sein Leben selbst zu finanzieren. Die meisten Kinder sind mit 18 Jahren aber noch nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass die Eltern das Kind über die Volljährigkeit hinaus unterhalten müssen, wenn es noch keine angemessene Ausbildung hat.

Während minderjährige Kinder einen voraussetzungslosen Anspruch auf Unterhalt haben, ist der sogenannte Volljährigenunterhalt nur unter gewissen Bedingungen geschuldet.

Das erwachsene Kind hat nur Anspruch auf Unterhalt, wenn es noch in eine Ausbildung ist und sich darum seinen Lebensunterhalt noch nicht selbst finanzieren kann. Eine Ausbildung ist ein Lehrgang, der zu einem anerkannten Abschluss führt. Selbsterfahrungskurs oder ähnliches sind also keine Ausbildung. Der Abschluss der Ausbildung ist erreicht, wenn das angestrebte Diplom erreicht und das Kind ist der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. In der Regel ist dies der Abschluss einer Lehre oder der Studienabschluss. Es gibt aber auch Ausbildungen, die aufeinander aufbauen. Wer ein Fachhochschulstudium absolvieren will, muss in der Regel einen Lehrabschluss vorweisen können. Beim Hochschulstudium ist der Master der Abschluss. Doktorat oder die Anwaltsprüfung gelten als Weiterbildungen.

Die Ausbildung muss den Neigungen und Fähigkeiten des Kindes entsprechen. Die Eltern können deshalb nicht verlangen, dass ein Gymischüler mit sehr guten Noten das Gymnasium abbricht und eine Lehre macht, weil diese Ausbildung schneller fertig ist. Das Kind hat aber auch keinen Anspruch darauf, ein Hochschulstudium zu absolvieren, wenn es die Aufnahmeprüfung ins Gymnasium nicht schafft bzw. dafür alle möglichen Nachhilfeangebote in Anspruch zu nehmen.

 
  • Unterbruch der Ausbildung

    Unterbricht das Kind die Ausbildung, hat es in dieser Zeit keinen Anspruch auf Unterhalt. Wenn das Kind nach der Matura ein Zwischenjahr einschaltet, hat es in dieser Zeit keinen Anspruch auf Unterhalt. Es verliert seinen Anspruch aber auch nicht. Erst wenn es längere Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, muss es sein Studium selbst finanzieren. Dies hängt auch damit zusammen, dass je älter das Kind wird, desto mehr wird von ihm erwartet, dass es einen (finanziellen) Beitrag an seine Lebenshaltungskosten erbringt.

    Das Kind muss seine Ausbildung zielstrebig absolvieren. Das Kind kann seine Ausbildung weder unendlich in die Länge ziehen, noch unzählige Ausbildungen anfangen, ohne eine fertig zu machen. Mit einem einmaligen Misserfolg verliert das Kind den Unterhaltsanspruch allerdings nicht. In gewissen Fällen können besondere Verhältnisse, wie z.B. die Ablenkung durch schwierige Familienverhältnisse, es rechtfertigen, dass die Ausbildung auch zwei Mal gewechselt wird.

  • Bedingungen Unterhaltsanspruch

    Der Unterhaltsanspruch ist auch daran geknüpft, dass das Kind einen angemessenen Kontakt mit den unterhaltspflichtigen Eltern hat. Verweigert das Kind den Kontakt und ist es allein für die Kontaktverweigerung verantwortlich, hat es keinen Anspruch auf Unterhalt. Besonders schwierig ist die Frage des angemessenen Kontakts bei Kindern, die infolge einer hochstrittigen Scheidung den Kontakt zu einem Elternteil abgebrochen haben. Von diesen Kindern wird erwartet, dass sie mit der Zeit über die schwierige Situation hinwegkommen. Wenn allerdings der unterhaltspflichtige Elternteil dazu beigetragen hat, dass der Konflikt weiter geköchelt hat, kann die Unterhaltspflicht trotz fehlendem Kontakt bejaht werden.

    Der Anspruch des volljährigen Kindes wird sodann dadurch eingeschränkt, dass sich die Eltern gegenüber dem volljährigen Kind nicht gleich einschränken müssen wie gegenüber einem minderjährigen Kind. Um ein minderjähriges Kind zu finanzieren, müssen sich die Eltern bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum einschränken. Wenn das Kind volljährig ist, bleibt ihnen das höhere familienrechtliche Existenzminimum.

    Das volljährige Kind nimmt auch nicht Teil an der guten Lebenshaltung der Eltern, sondern erhält lediglich das familienrechtliche Existenzminimum plus Ausbildungskosten. Das erwachsene Kind muss sich also mit einer bescheidenen Lebenshaltung begnügen, auch wenn die Eltern finanziell wohlhabend sind.

  • Mehrere Unterhaltsberechtigte

    Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, kommt das volljährige Kind als Letztes dran. Zuerst wird der Unterhaltsbedarf des Unterhaltspflichtigen, dann derjenige des minderjährigen Kindes gedeckt, darauf derjenige des (Ex-)Ehegatten und erst zuletzt der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes.

    Konkret wird zuerst das familienrechtliche Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Aus der Differenz zwischen Einkommen und familienrechtlichen Existenzminimum wird der Unterhaltsbeitrag des minderjährigen Kindes, inklusive Betreuungsunterhalt bezahlt. Dann wird der Unterhaltsbedarf des (Ex-)Ehegatten gedeckt. Wenn noch etwas übrigbleibt, erhält das erwachsene Kind einen Unterhaltsbeitrag.

    Die Eltern des erwachsenen Kindes müssen dessen Unterhalt gemeinsam tragen. Es kann also sein, dass der Elternteil, welcher das Kind bis zur Volljährigkeit allein betreut und keine finanziellen Mittel beigesteuert hat, nach der Volljährigkeit einen finanziellen Beitrag leisten muss. Konkret wird zuerst der Bedarf des Kindes berechnet. Dieser Bedarf wird dann im Verhältnis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern auf die Eltern verteilt.

    Während das minderjährige Kind von einem Elternteil im Prozess vertreten wird, muss das erwachsene Kind seinen Unterhalt selbst geltend machen. Mit der Volljährigkeit verlieren die Eltern das Recht und die Pflicht, das Kind in Unterhaltsstreitigkeiten zu vertreten. Hinzu kommt, dass das volljährige Kind auch vorsichtiger prozessieren muss. Bei minderjährigen Kindern gilt die Offizialmaxime; d.h. das Gericht setzt von sich aus den richtigen Unterhaltsbeitrag fest, auch wenn die Eltern etwas anderes beantragt haben. Ausserdem gilt die Untersuchungsmaxime. Diese besagt, dass das Gericht von sich aus Nachforschungen anstellen muss. Es muss z.B. selbst abklären, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient. Alle diese prozessualen Privilegien gelten für volljährige Kinder nicht. Das volljährige Kind muss also gut überlegen, wie viel Unterhalt es verlangen will. Denn es wird ihm nicht mehr zugesprochen, auch wenn es Anspruch auf mehr hätte. Ausserdem muss es genau behaupten, wie viel der Unterhaltspflichtige verdient und die richtigen Beweismittel bezeichnen, da sonst der Beweis scheitert, dass der Unterhaltspflichtig genügend verdient, um Unterhalt zu bezahlen.

 

Allerdings wird vorgeschlagen, dass die Zivilprozessordnung so abgeändert wird, dass auch das erwachsene Kind die gleichen prozessualen Privilegien hat wie die minderjährigen Kinder. Wann diese Änderungen in Kraft treten, ist noch nicht absehbar.

 

So individuell Ihre Situation,
so individuell meine Dienstleistungen.

Gerne helfe ich Ihnen weiter.

 
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