Vorsorge

Je näher die Ehegatten am Pensionsalter sind, umso wichtiger wird die Frage, wie die finanzielle Situation nach der Pensionierung aussieht. Paare, die schon pensioniert sind, müssen überlegen, welche Auswirkungen eine Scheidung auf ihre bestehenden Rentenansprüche hat. 

 

Altersrenten werden von zwei Versicherungen ausgerichtet, von der AHV (1. Säule) und der beruflichen Vorsorge (2. Säule).

 
 
  • AHV

    Bei der AHV sind alle Einwohner der Schweiz versichert. Die Höhe der AHV-Rente bestimmt sich zum einen nach der Beitragszeit. Wer längere Zeit im Ausland gelebt hat, hat Beitragslücken, welche zu einer tieferen Rente führen. Zum anderen hängt die Höhe der Rente vom Einkommen ab.

    Splitting
    Nach der Scheidung werden die Einkommen der Ehegatten geteilt, d.h. die Hälfte der Einkommen jedes Ehegatten wird vom eigenen Konto abgezogen und dem Konto des anderen Ehegatten gutgeschrieben. Diesen Vorgang nennt man Splitting. Das Splitting hat zur Folge, dass die Rente desjenigen Ehegatten, der während der Ehe weniger verdient hat, höher ausfällt; diejenige des besser verdienenden Ehegatten fällt tiefer aus.

    Gesplittet werden alle Jahre der Ehe, mit Ausnahme des Jahres der Heirat und der Scheidung.

    Wer Kinder unter 16 Jahren hat, erhält Erziehungsgutschriften. Es handelt sich dabei um ein fiktives Einkommen. Die Gutschrift von (fiktivem) Einkommen bewirkt eine Erhöhung der Rente. Während der Ehe werden die Erziehungsgutschriften geteilt. Nach der Ehe erhält derjenige Ehegatte die Erziehungsgutschriften, bei dem die Kinder wohnen.

    Das Splitting wird erst nach der Scheidung von der Ausgleichskasse durchgeführt. Jeder Ehegatte kann das Splitting bei der eigenen Ausgleichskasse beantragen.

    In der AHV kann man nachträglich keine Lücken auffüllen, indem man Beiträge nachbezahlt. Nach der Scheidung kann man seine Situation nur dadurch verbessern, dass man das Einkommen erhöht. Dadurch können Jahre mit tiefen Einkommen ausgeglichen werden.

  • Berufliche Vorsorge

    In der zweiten Säule sind grundsätzlich nur Arbeitnehmer versichert. Wer also selbständig ist, hat möglicherweise keine zweite Säule. Ausserdem muss das Einkommen höher sein als die sogenannte Eintrittsschwelle. Die Eintrittsschwelle, Stand 2023, ist ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 22'050. Der Umstand, dass in der beruflichen Vorsorge nur Einkommen über der Eintrittsschwelle versichert werden, ist der Grund, dass viele Teilzeitarbeitende nur ein geringes Altersguthaben aufweisen.

    Mit den Beiträgen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber einzahlen, wird ein Alterskapital angespart. Beim Erreichen des Pensionsalters wird das Alterskapital mit dem Umwandlungssatz in eine Rente umgerechnet. Beträgt der Umwandlungssatz der Pensionskasse z.B. 5,4 %, erhält man für CHF 100'000.00 Alterskapital eine jährliche Rente von CHF 5'400.00.

    Bei der Scheidung wird das Alterskapital geteilt, das jeder Ehegatte während der Ehe angespart hat. Berechnet wird das Alterskapital, dass jeder Ehegatte während der Ehe erworben hat, indem man vom Alterskapital am Ende der Ehe das Kapital am Anfang der Ehe abzieht. Zum Kapital am Anfang der Ehe zählt man den Zins hinzu, der während der Ehe auf dem vorehelichen Kapital gutgeschrieben wurde. Soweit ist der Vorsorgeausgleich einfach. Es gibt aber Besonderheiten:

    Wer im Alter eine Rente haben möchte, muss einer Pensionskasse angeschlossen sein. Ist der Ehegatte, der ein Kapital erhält, nicht erwerbstätig, ist er keiner Pensionskasse angeschlossen. Das Kapital wird deshalb auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Ein Freizügigkeitskonto wird bei Erreichen des Rentenalters nur als Kapital und nicht als Rente ausbezahlt.

    Beim Kauf einer Liegenschaft zum Eigengebrauch ist es möglich, das Alterskapital vorzubeziehen und in die Liegenschaft zu investieren. Der Vorbezug kann zu Schwierigkeiten bei der Teilung führen.
    Der Vorbezug wird zum Altersguthaben hinzugerechnet, das geteilt wird. Wenn das gesamte Alterskapital im Haus steckt, kann der Vorsorgeausgleich nicht mehr durchgeführt werden, weil bei der Pensionskasse zu wenig Kapital vorhanden ist, um die Ansprüche auszugleichen.
    Alterskapital, das vorbezogen wird, wird nicht mehr verzinst. Je nachdem, ob ein Ehegatte mehr voreheliche Guthaben oder mehr eheliche Guthaben vorbezogen hat, verändert sich das Ergebnis des Vorsorgeausgleichs. Sinkt der Wert des Hauses, kann es vorkommen, dass der Vorbezug ganz oder teilweise verloren ist und entsprechend weniger oder nichts mehr geteilt werden kann.

    Ist ein Ehegatte invalid, erhält er eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Trotzdem kann der Vorsorgeausgleich durchgeführt werden. Die Pensionskasse führt nämlich das Alterskonto weiter, indem sie diesem die Beiträge weiterhin gutschreibt. Dieses fiktive Kapital kann nach wie vor geteilt werden. Je nach Organisation der Pensionskasse kann es sein, dass durch den Vorsorgeausgleich die Invalidenrente reduziert wird.

    Im Gegensatz zur AHV kann man in der beruflichen Vorsorge das Alterskapital unter bestimmten Voraussetzungen bar auszahlen lassen. Zu dieser Barauszahlung muss der Ehegatte zustimmen. Das sollte man sich gut überlegen. Ist das bar ausbezahlte Kapital bis zur Scheidung bestimmungsgemäss verbraucht worden, gibt es nichts mehr, was geteilt werden könnte.

    In der beruflichen Vorsorge kann man nach der Scheidung die bestehenden Lücken auffüllen, indem man Beiträge nachzahlt. Einzahlungen in die zweite Säule können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wie viel man einzahlen kann, entnimmt man dem Vorsorgeausweis. Dieser weist die maximale Einkaufssumme aus.

  • Scheidung nach der Pensionierung

    Sind beide Ehegatten bei der Scheidung schon pensioniert, können die Ehegatten ihre Renteneinkünfte nicht mehr verbessern. Darum ist es besonders wichtig, sich Gedanken über die Auswirkungen einer Scheidung zu machen:

    Sind beide Ehegatten pensioniert, sind die Einkommen in der AHV schon gesplittet. Die Berechnungsgrundlagen der Rente ändern sich bei der Scheidung also nicht. Hingegen wird die Plafonierung aufgehoben. Plafonierung bedeutet, dass beide Renten so gekürzt werden, dass sie zusammen nicht mehr als 150 % der maximalen Altersrente betragen. Geschiedene Ehegatten können je 100 % (also total 200 %) der maximalen Altersrente bekommen. Die Aufhebung der Plafonierung bewirkt in der Regel eine Erhöhung der Rente beider Ehegatten. Um wie viel die Rente steigt, kann man der Verfügung über die Altersrente entnehmen.

    In der beruflichen Vorsorge können nach der Pensionierung die Alterskapitalien nicht mehr geteilt werden. Darum werden die Renten geteilt. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Renten soweit geteilt werden, wie sie während der Ehe erworben wurden.

    Die Teilung erfolgt so, dass man die Rente des einen Ehegatten kürzt und diesen Rentenanteil dem anderen Ehegatten ausrichtet. Der Vorteil dieses Vorgehens ist, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte dadurch einen lebenslänglichen Rentenanspruch erwirbt. Die Crux an der Sache ist, dass die Kürzung nicht in jedem Fall der Rente entspricht, welche der anspruchsberechtigte Ehegatte erhält. Ist der anspruchsberechtigte Ehegatte (viel) jünger, wird seine Rente tiefer ausfallen als die Kürzung beim anderen Ehegatten.

 

«Man kann nicht klug werden und dumm bleiben, aber man kann alt werden und jung bleiben.»

Karlheinz Karius

 

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