Trennung und Scheidung

Dr. iur. Markus Krapf von Family Law Office Zürich berät Sie in dieser schwierigen Lebensphase, klärt Ihre Rechtsfragen und schafft dadurch Sicherheit und Vertrauen. Wenn immer möglich wird eine einvernehmliche Lösung angestrebt. Lässt sich keine faire Scheidungs­vereinbarung treffen, vertritt der Spezialist Ihre Interessen in einem Verfahren.

 

Wenn eine Ehe, ein Konkubinat oder eine Partnerschaft beendet wird, ist dies nicht nur emotional belastend, sondern herausfordernd für alle Beteiligten. Bei einer Trennung, einer Scheidung oder beim Eheschutz sind zahlreiche Rechtsfragen zu klären:
 

  • Welche Unterhaltsbeiträge erhalte ich respektive muss ich bezahlen?
  • Wie werden die Betreuung und die Besuche der Kinder geregelt?
  • An wen wird die elterliche Sorge zugeteilt?
  • Was geschieht mit dem gemeinsamen Vermögen?
  • Wie sieht meine Altersvorsorge, AHV und Pensionskasse, aus?
  • Welche Auswirkungen hat die Trennung auf die Steuern?
  • Können wir eine Scheidungskonvention abschliessen?
  • Wie läuft ein Eheschutzverfahren oder eine Scheidungsklage ab?
 

Die drei gesetzlichen Scheidungsgründe

Damit eine Ehe geschieden werden kann, muss ein Scheidungsgrund vorliegen. Das Gesetz kennt drei Gründe:

  1. Beide Ehegatten wollen die Scheidung
    Die Ehegatten können ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen. Ein beidseitiger Scheidungswille wird in der Praxis aber auch angenommen, wenn jeder Ehegatte eine Scheidungsklage einreicht.
  2. Die Ehegatten leben seit zwei Jahren getrennt
    In diesem Fall kann ein Ehegatte gegen den Willen des anderen die Scheidung durchsetzen. Er muss jedoch beweisen, dass er zwei Jahre getrennt gelebt hat. Die Trennungsdauer muss abgelaufen sein, wenn die Klage beim Gericht eingereicht wird.
  3. Ein Verbleib in der Ehe kann nicht länger zugemutet werden
    In diesem Fall kann ein Ehegatte einseitig die Scheidung verlangen. Eine Unzumutbarkeit liegt beispielsweise bei schweren körperlichen Misshandlungen durch den anderen Ehegatten vor.
 

«Die Wahrheit und das Recht sind von Natur aus immer stärker als die Lügen und das Unrecht.»

Aristoteles

 

Mögliche Scheidungsverfahren und Vorgehen

In der Schweiz kann eine Ehe nur durch das Urteil eines Gerichts geschieden werden. Eine Online-Scheidung ist nicht möglich. Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Das Gericht löst nicht nur die Ehe auf, es muss gleichzeitig über alle Nebenfolgen der Scheidung urteilen. Man nennt dies das Prinzip der Einheit des Scheidungsurteils, weil alle Fragen rund um die Scheidung einheitlich in einem Urteil erledigt werden.

 
  • Die Nebenfolgen
    Das Scheidungsverfahren kann grundsätzlich auf drei Arten eingeleitet werden
    • 1. Konventionalscheidung
      Die Ehegatten können dem Gericht gemeinsam erklären, dass sie geschieden werden wollen und eine Vereinbarung über alle Nebenfolgen (Scheidungskonvention) vorlegen.
    • 2. Scheidung auf gemeinsames Begehren
      Die Ehegatten können dem Gericht gemeinsam erklären, dass sie geschieden werden wollen und das Gericht auffordern, über die Nebenfolgen einen Entscheid zu fällen.
    • 3. Scheidungsklage
      Ein Ehegatte verlangt einseitig, dass die Ehe geschieden wird. In diesem Fall entscheidet immer das Gericht über die Nebenfolgen.
  • Ablauf des Scheidungsverfahrens

    Das Scheidungsverfahren beginnt mit der Einigungsverhandlung bzw. Anhörung. An dieser Verhandlung prüft das Gericht, ob ein Scheidungsgrund vorliegt. Ausserdem versucht es mit den Ehegatten eine Einigung über die Nebenfolgen zu erzielen. Wenn die Ehegatten eine Scheidungskonvention einreichen, prüft das Gericht, ob die Scheidungskonvention nicht offensichtlich unangemessen ist. Das Gericht genehmigt anschliessend die Konvention und spricht die Scheidung aus.

    Konnten sich die Parteien nicht einigen, setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist an, um eine begründete Klageschrift einzureichen. Gibt es keine klagende Partei, weil die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht haben, bestimmt das Gericht, welche Partei zuerst eine schriftliche Begründung einreichen muss.

    In der Klageschrift kann die klagende Partei die Tatsachen darlegen und die Beweismittel nennen, welche für den eigenen Standpunkt sprechen. Will beispielsweise eine Partei ein Konto nicht teilen, bringt sie vor, dass sie dieses Konto geerbt hat und reicht den Erbteilungsvertrag sowie die Kontoauszüge zwischen dem Erbanfall und der Scheidung ein.

    Anschliessend begründet die andere Partei ihren Standpunkt in der Klageantwort. Sie argumentiert beispielsweise, die klagende Partei habe das Konto nicht geerbt, sondern kurz nach der Heirat eröffnet und legt alle Steuererklärungen seit der Heirat vor, in welchen das Konto immer deklariert wurde.

    Nach dem ersten Schriftenwechsel kann das Gericht – muss aber nicht – eine Instruktionsverhandlung durchführen. Dabei kann es eine erste, unverbindliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage abgeben, indem es z.B. erklärt, dass die vorgetragenen Argumente und die eingereichten Beweismittel eher dafürsprechen, dass das Konto aus einer Erbschaft stammt oder während der Ehe aufgebaut worden ist. An der Instruktionsverhandlung versucht das Gericht erneut, mit den Parteien eine Vereinbarung abzuschliessen.

    Unabhängig davon, ob das Gericht eine Instruktionsverhandlung durchführt, findet ein zweiter Schriftenwechsel statt. Beide Parteien haben Gelegenheit, ihre Standpunkte zur präzisieren und weitere Beweismittel zu bezeichnen.

    Nach dem Schriftenwechsel folgt die sogenannte Hauptverhandlung. Die Hauptverhandlung hat verschiedene Zwecke. Sie findet deshalb häufig in mehreren Teilen statt. Einerseits dient sie dazu, dass die Parteien darlegen können, wie sie die im Schriftenwechsel gehörten Tatsachen rechtlich werten. Andererseits werden in der Hauptverhandlung die Beweise abgenommen.

    Zum Schluss können sich die Parteien zum Ergebnis der Beweisabnahme äussern. Sie können erklären, warum sich aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt, dass eine Behauptung bewiesen wurde, oder warum der Beweis einer Tatsache gescheitert ist.

    Dann fällt das Gericht das Urteil.

  • Behaupten und Beweisen im Scheidungsprozess

    Die Zivilprozessordnung bestimmt als Grundsatz, dass die Parteien selbst alle Tatsachen und Beweismittel dem Gericht vorlegen müssen. Das Gericht weist die Parteien nicht darauf hin, dass sie zusätzliche Behauptungen machen müssen. Es ergänzt auch nicht von sich aus, was die Parteien nicht gesagt haben. Man nennt dieses Prinzip Dispositionsmaxime.

    Weiter dürfen die Parteien Tatsachen und Beweismittel nur im Schriftenwechsel vorbringen. Später können die Parteien ihre Argumente nicht mehr ergänzen. Die Ehefrau könnte also nicht erst nach der Beweisabnahme dem Gericht mitteilen, es sei ihr in den Sinn gekommen, dass sie die 10 Goldvreneli nicht während der Ehe gekauft, sondern von ihrer Tante geerbt habe. Das Gericht berücksichtigt diese Behauptung nicht mehr, auch wenn die Ehefrau alle Beweise dafür vorlegt.

    Diese Regelung dient dazu, dass der Prozess vorwärts geht und nicht immer wieder durch neue Aspekte in eine andere Richtung gelenkt werden kann. Man nennt diese Regel Eventualmaxime.

    Die Dispositions- und die Eventualmaxime sind eine grosse Gefahr für die Parteien. Sie müssen aufpassen, dass sie im Schriftenwechsel nichts vergessen, da sie diese Versäumnisse später nicht wieder gutmachen können. Sie müssen darum schon vor oder am Anfang des Prozesses vorausdenken, welche Tatsachen wesentlich sind und welche Beweismittel sie zur Hand haben oder beschaffen können, um ihren Standpunkt zu beweisen.

    Diese Regeln gelten für das Güterrecht und den nachehelichen Unterhalt – die Regeln gelten nicht bei den Kinderbelangen (Betreuung und Unterhalt). Hier hat der Gesetzgeber gefunden, es sei wichtiger, dass das Urteil am Schluss richtig herauskommt, als dass der Prozess schnellstmöglich zu Ende geführt wird. Darum gilt dafür die Offizialmaxime.

    Die Offizialmaxime bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von sich abklären muss. Es muss z.B. selbst ermitteln, wie viel die Eltern verdienen, damit der Unterhaltsbeitrag richtig berechnet werden kann. Allerdings müssen die Parteien auch mitwirken. Denn sie wissen selbst am besten, wie ihre finanzielle Situation ist.

    Gleichzeitig gibt es fast keine zeitliche Schranke, um neue Tatsachen vorzubringen, soweit es um die Kinder geht. Der Vater könnte also noch kurz vor dem Urteil das Gericht informieren, er müsse für die Kinder Hortkosten bezahlen, wenn er bisher vergessen hat, diese Kosten für die Unterhaltsberechnung geltend zu machen.

  • Rechtsmittel

    Ist eine Partei mit dem Scheidungsurteil nicht einverstanden, ficht sie es bei der oberen kantonalen Instanz (Obergericht/Kantonsgericht) an. Dieses Rechtsmittel heisst Berufung. Die Berufung muss innert einer Frist von 30 Tagen begründet eingereicht werden. Alle Argumente müssen schon in der Berufung genannt werden. Die Begründung kann später nicht mehr ergänzt werden.

    In der Berufung kann man nur rügen, dass das erstinstanzliche Gericht die Beweise falsch gewürdigt hat und darum den Sachverhalt falsch dargestellt hat oder dass die Vorinstanz eine falsche Rechtsauffassung hat. Neue Argumente und Beweismittel, die nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren auf dem Tisch lagen, kann man mit der Berufung nicht mehr vorbringen (Ausnahme Kinderbelange).

    Ist eine Partei auch mit dem Entscheid der oberen kantonalen Instanz nicht einverstanden, erhebt sie eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, der letzten Rechtsmittelinstanz. Vor dem Bundesgericht sind die prozessualen Hürden noch einmal höher. Das Bundesgericht prüft nur, ob die obere kantonale Instanz das Recht richtig angewendet hat.

    Vor dem Bundesgericht kann man nicht mehr rügen, die kantonale Instanz habe die Beweise nicht richtig gewürdigt und gehe deshalb von einem falschen Sachverhalt aus. Das Bundesgericht übernimmt den Sachverhalt aus dem kantonalen Urteil und prüft diesen nicht mehr.

    Man kann nur noch vorbringen, dass die kantonale Instanz den Sachverhalt willkürlich festgesellt hat. Willkürlich ist eine Sachverhaltsfeststellung nur, wenn das gewünschte Resultat sich so klar aus den Akten ergibt, dass es vernünftigerweise die einzige mögliche Version des Geschehens ist. Es genügt nicht einmal, dass sie die wahrscheinlichere oder die vorzuziehende ist.

    In der Regel ist es entscheidend, dass man seine Version des Geschehens beweisen kann, daher muss man sich immer gut überlegen, ob eine Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht sinnvoll ist.

 

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